(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen
- 1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
- 2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.