(2) Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn
- 1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung eintritt oder
- 2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehensleistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädigungsbedingt.