(1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches hinausgehenden, notwendigen und angemessenen Kosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungsarten:
- 1. Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,
- 2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 des Elften Buches,
- 3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 des Elften Buches,
- 4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches,
- 5. Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,
- 6. Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.