(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- 1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
- 2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
- 3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
- 4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
- 5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
- 6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.