(3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen für Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet sich
- 1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung und
- 2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB).