(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
- 1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
- 2. Art und Ziel der Leistung,
- 3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
- 4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
- 5. den Datenschutz sowie
- 6. die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.