(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
- 1. das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
- 2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
- 3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
- a) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
- 4. die Art des schädigenden Ereignisses:
- a) Gewalttat, aufgegliedert nach
- aa) Gewalttat im Inland oder
- bb) Gewalttat im Ausland,
- b) Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
- c) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
- d) Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
- e) Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
- f) rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- g) rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 5. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
- 6. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
- a) Leistungsempfängergruppen und
- b) der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
- aa) Ablehnung,
- bb) Bewilligung,
- cc) Rücknahme des Antrags und
- dd) sonstige Erledigung,
- 7. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
- a) Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
- b) Überführung nach § 152 Absatz 4.