(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
- 1. 2 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
- 2. 8 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
- 3. 14 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4. 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5. 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.