(2) Schädigende Ereignisse sind:
- 1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
- 2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
- 3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
- 4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.