(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- 2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
- 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.