(3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:
- 1. mit dem Tod des Mitglieds oder
- 2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.