(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
- 1. Name und Sitz der Pflegekasse,
- 2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
- 3. Rechte und Pflichten der Organe,
- 4. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
- 5. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
- 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 8. Art der Bekanntmachungen.