(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht
- 1. für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
- 2. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- 3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sowie
- 4. in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.