Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
- 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
- 3. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
- 4. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
- 5. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
- 6. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
- 7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
- 8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
- 9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
- 10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
- 11. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
- 12. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f,
- 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b,
- 14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.