(1) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet
- 1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie
- 2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu
- a) Maßnahmen der Prävention,
- b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation,
- c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,
- d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,
- e) anderen therapeutischen Maßnahmen,
- f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds,
- g) edukativen Maßnahmen und
- h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches.
Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.