(2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
- 1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro,
- 2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro,
- 3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro.