Alle Vorschriften: SGB XI
§ 138 Jahresrechnung
§ 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
§ 139 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
§ 139 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
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