(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
- 1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
- 2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.
§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.