(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich oder elektronisch festzulegen:
- 1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,
- 2. Dritte, an die übermittelt wird,
- 3. Art der zu übermittelnden Daten,
- 4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.