(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
- 1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
- a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
- 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
- b)
- aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.