(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen)
- 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
- 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,
- 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
- 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.