(2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- 1. Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
- 2. Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
- 3. Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.