(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
- 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
- 1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
- 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
- 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
- 4. die Empfänger
- a) der Hilfe zur Erziehung,
- b) der Hilfe für junge Volljährige und
- c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
- 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
- 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
- 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
- 9. Maßnahmen des Familiengerichts,
- 10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
- 11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
- 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.