(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
- 1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1,
- 2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
- 3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.