Alle Vorschriften: SGB VIII
§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
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