Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
- 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,
- 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
- 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
- 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- 11. der Gewerbeaufsicht,
- 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
- 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.