(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- 1. die Errichtung der Schiedsstellen,
- 2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,
- 3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,
- 4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
- 5. die Rechtsaufsicht.