(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4. Hilfe zur Erziehung
- a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
- b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
- c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
- d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
- 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
- a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
- b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.