(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
- 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
- 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.