(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a Absatz 1 gewährleistet und grundsätzlich zur Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 bereit ist,
- 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
- 3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
- 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
- 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.