(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
- 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
- 2. ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
- a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
- b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
- c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
- d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder
- 3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
- 4. die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.