Alle Vorschriften: SGB VIII
§ 48a Sonstige betreute Wohnform
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
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