(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
- 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
- 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
- 4. bis zur Dauer von acht Wochen,
- 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
- 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.