(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
- 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
- 11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
- 12. Beurkundung (§ 59),
- 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).