(2) Die Beratung umfasst insbesondere
- 1. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
- 2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
- 5. die Verwaltungsabläufe,
- 6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten.