(2) Die Angaben für die Erhebung nach
- 1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
- 2. bis 5. (weggefallen)
- 6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
- 7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
- 8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,
- 10. § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,
- 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
- 12. § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
- 13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.
zu erteilen.