(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen
- 1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
- 2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse
erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist.