(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
- 1. die forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2. das Geringstland,
- 3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
- 4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
- 5. die Teichwirtschaft und Fischzucht,
- 6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.