Alle Vorschriften: SGB VII
§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
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