Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.