(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 4. die Unfallkassen der Länder,
- 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 6. die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.