(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4. zur Instandhaltung und
- 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.