(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3. Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.