(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
- 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.