(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
- 1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 2. Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,
- 3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.