(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
- 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
- 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
- 3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
- 4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
- 5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt.