(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
- 1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
- 2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
- 3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
- 4. der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.