Alle Vorschriften: SGB IX
§ 168 Erfordernis der Zustimmung
§ 170 Antragsverfahren
§ 169 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
§ 169 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
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