Alle Vorschriften: SGB IX
§ 145 Hilfsmerkmale
§ 147 Auskunftspflicht
§ 146 Periodizität und Berichtszeitraum
Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
§ 146 Periodizität und Berichtszeitraum
Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
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