(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:
- 1. Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
- 2. Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
- 3. Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern,
- 4. Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
- 5. Leistung zur Teilhabe an Bildung,
- 6. Leistung für Wohnraum,
- 7. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,
- 8. Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,
- 9. heilpädagogische Leistung,
- 10. Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 11. Leistung zur Förderung der Verständigung,
- 12. Leistung für ein Kraftfahrzeug,
- 13. Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst,
- 14. Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und
- 15. Besuchsbeihilfen.